FAQs für Ihre CSRD- und ESRS-Konformität
Artikel
ESG Reporting

FAQs zur Einhaltung von CSRD und ESRS

18. März 2024

Viele Fragen ranken sich um die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und ihren Berichtsrahmen, die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), auch wenn die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung im Jahr 2024 beginnen. Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zur Einhaltung der Richtlinie.

Welche der 12 Normen sind auf meine Organisation anwendbar?

ESRS 1: Allgemeine Anforderungen und ESRS 2: Allgemeine Angaben sind unabhängig von der Art der Organisation oder der Branche anwendbar und verbindlich. Jedes Unternehmen, das in den Anwendungsbereich fällt, muss über diese übergreifenden Standards berichten. ESRS 1 umreißt die Grundsätze der Berichterstattung, die zu befolgen sind, während ESRS 2 die spezifischen Informationen definiert, die erforderlich sind, von denen viele bereits Teil der Angaben im Jahresbericht sind, wie z. B. die Größe der Organisation und die Art der Geschäftstätigkeit.  

Dann haben wir die zehn aktuellen ESG-Standards. Nicht alle von ihnen sind verbindlich. Sie müssen sich auf eine gründliche Bewertung der doppelten Wesentlichkeit stützen, die den ESRS-Kriterien entspricht, um festzustellen, welche der aktuellen Standards für Ihre Organisation am besten geeignet sind.  

Was ist das Konzept der doppelten Materialität?

Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit ist ein zentraler Grundsatz des ESRS. In seinem Kern ist er nicht schwer zu verstehen. Es verlangt lediglich, dass die Wesentlichkeit zwei Bedingungen erfüllt: dass ein Thema finanzielle Auswirkungen für die Organisation hat ODER dass es Auswirkungen auf externe Stakeholder hat. Für Letzteres unterteilt der ESRS die Wesentlichkeit in mehrere Kriterien für tatsächliche und potenzielle Auswirkungen, die die Verwendung bestimmter Parameter wie Schweregrad, Ausmaß, Umfang, Wahrscheinlichkeit und Abhilfemöglichkeiten beinhalten, deren Definitionen im technischen Dokument des ESRS nachgelesen werden können.

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit und wie es sich auf Ihr Unternehmen auswirkt, kann schwer zu verstehen sein. Weitere Einblicke finden Sie in unserem CSRD-Superleitfaden:

Link zum CSRD Super Leitfaden

Mein Unternehmen ist ein KMU - gilt das ESRS in vollem Umfang für uns?

Während börsennotierte KMU die Vorschriften letztendlich erfüllen müssen, sind die Standards für KMU weniger streng. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels arbeitet das Entwicklungsgremium der ESRS, die EFRAG, an einer separaten Reihe von Standards für die Verwendung durch KMU. Da wir die Veröffentlichung der ersten Leitlinienentwürfe für KMU erwarten, können KMU diese Zeit nutzen, um ihre Berichterstattung an die Global Reporting Initiative (GRI) oder die International Financial Reporting Standards (IFRS) Sustainability Disclosure Standards oder die Sustainability Accounting Standards Board (SASB) Standards anzupassen. Durch die Angleichung an diese bestehenden Standards können KMU ihren Berichtsrahmen verbessern, um später auf die ESRS vorbereitet zu sein.

Wir verwenden bereits einen bestehenden Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (GRI/SASB) - inwiefern ändert der ESRS dies?

Wenn Ihre Berichterstattung bereits an einem international anerkannten Berichtsrahmen wie dem GRI oder ISSB ausgerichtet ist, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Der ESRS ist bis zu einem gewissen Grad mit diesen Rahmenwerken kompatibel und wurde in der Tat entwickelt, um eine enge Integration mit internationalen Standards zu ermöglichen. Wahrscheinlich sind Sie mit Ihren derzeitigen Berichterstattungspraktiken in der Lage, den ESRS nahezu vollständig zu erfüllen, abgesehen von einigen wichtigen Ergänzungen, die durch den ESRS eingeführt wurden, wie z. B. die Gewährleistung der doppelten Wesentlichkeit und die Darstellung von Angaben im elektronischen XBRL-Format. Sie brauchen Ihre bestehenden Berichterstattungsprozesse nicht drastisch zu ändern - es ist möglich, die ESRS-Kriterien zu integrieren, um die GRI- oder ISSB-Anpassung beizubehalten und gleichzeitig die ESRS einzuhalten.  

Zunächst einmal sollte das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit in Ihre Wesentlichkeitsbewertung einfließen, wobei die Kriterien der finanziellen Wesentlichkeit und der Wesentlichkeit der Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Dies verändert den Prozess und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsbewertung, und Sie sollten einige Änderungen bei der Priorisierung Ihrer wichtigsten Angelegenheiten erwarten. Was die XBRL-Berichterstattung anbelangt, so kann diese mit Hilfe eines automatisierten Datenmanagements, wie z. B. der Berichterstattungssoftware von Daato, leicht durchgeführt werden.

Darüber hinaus muss eine an den ESRS angepasste Berichterstattung auch die Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) eines wesentlichen Themas enthalten, während es möglich ist, dass die derzeitige Berichterstattung eines oder mehrere dieser Themen auslässt. Berichtspflichtige Unternehmen sollten ihre Berichte stets auf die Übereinstimmung mit den ESRS überprüfen.

Was sind die Sanktionen bei Nichteinhaltung?

Es wurden noch keine Sanktionen festgelegt, aber wenn man sich an der Vorgängerrichtlinie der CSRD - der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) - orientiert, kann die Nichteinhaltung der Vorschriften mit Geldbußen von 10 Millionen EUR oder 5 % des Jahresumsatzes des Unternehmens (je nachdem, welcher Betrag höher ist) bis zu 25 000 EUR und/oder mit Haftstrafen für die Geschäftsführer eines Unternehmens geahndet werden. Der Wert und die Art der Sanktionen unterliegen letztlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, wenn die CSRD endgültig verabschiedet ist.

Muss die CSRD im ersten Jahr ihrer Umsetzung vollständig eingehalten werden?

In Anbetracht der Herausforderungen bei der Umsetzung der CSRD hat der Gesetzgeber einen stufenweisen Ansatz für die Einhaltung der Offenlegungsanforderungen gewählt. Die geforderten Angaben sind für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und für Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten in einer zweijährigen Anlaufphase unterschiedlich. Beachten Sie, dass Angaben nur dann erforderlich sind, wenn sie als wesentlich erachtet werden.

Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten

Erforderlich ab Jahr 1 der Umsetzung

  • ESRS SBM-1: Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach wichtigen ESRS-Sektoren

Erforderlich ab Jahr 2 der Umsetzung

  • ESRS E1: Scope 3 und Gesamt-THG-Emissionen  
  • ESRS S1: Alle Angaben zur eigenen Belegschaft einschließlich detaillierter Informationen

Unternehmen mit mehr als 750 Beschäftigten

Erforderlich ab Jahr 1 der Umsetzung

  • ESRS SBM-1: Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach wichtigen ESRS-Sektoren
  • ESRS E1: Scope 3 und Gesamt-THG-Emissionen  
  • ESRS E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS S1: Detaillierte Informationen über die eigene Belegschaft
  • ESRS S2: Alle Offenlegungspflichten in Bezug auf Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3: Alle Offenlegungspflichten in Bezug auf betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4: Alle Offenlegungspflichten für Verbraucher und Endnutzer

Für die nachstehenden Offenlegungsthemen dürfen die Unternehmen in den ersten drei Jahren nur qualitative Daten offenlegen, wenn noch keine quantitativen Daten verfügbar sind:

  • ESRS SBM-3: Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie deren voraussichtliche finanzielle Auswirkungen
  • ESRS E1: Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie klimabezogener Chancen
  • ESRS E2-5: Voraussichtliche finanzielle Auswirkungen der mit dem jeweiligen Thema verbundenen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Muss ich einen separaten Bericht für das ESRS erstellen?

Ein eigenständiger Nachhaltigkeitsbericht ist nicht erforderlich. Die ESRS-Angaben sollten als Teil des Lageberichts auf eine der folgenden drei Arten dargestellt werden:

  1. In einem einzigen, separat identifizierbaren Abschnitt des Lageberichts
  2. In vier getrennt erkennbaren Abschnitten des Lageberichts nach allgemeinen Informationen und ESG-Abschnitten
  3. In den relevanten Teilen des Lageberichts

Die erste Option ist vorzuziehen und wird empfohlen. Nachhaltigkeitserklärungen, die mit den oben genannten Optionen 2 oder 3 vorgelegt werden, müssen eine Standorttabelle enthalten, die angibt, wo im Bericht die ESRS-Informationen gefunden werden können.  

Wie viel von der Wertschöpfungskette muss in die Berichterstattung einbezogen werden?

Die ESRS-Sozialstandards, insbesondere ESRS S2-4, stehen in direktem Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wertschöpfungskette. Sie betreffen die Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, die betroffenen Gemeinden sowie die Verbraucher und Endverbraucher. Letztlich hängt die Relevanz der Berichterstattung über Auswirkungen, Risiken und Chancen in Ihrer Wertschöpfungskette vom Ergebnis Ihrer Wesentlichkeitsanalyse ab und davon, ob die aktuellen Sozialstandards als wesentlich eingestuft werden. Thematische Umweltstandards, die sich auf die Wertschöpfungskette beziehen, wie z. B. ESRS E1 zu Scope-3-Emissionen, sind ebenfalls nur dann erforderlich, wenn sie als wesentlich erachtet werden. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel über die Wertschöpfungskette zur Einhaltung des ESRS.

Wir sind eine in der EU notierte Tochtergesellschaft eines multinationalen US-Konzerns - müssen wir gesondert Bericht erstatten?

In der EU börsennotierte Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, dürfen die Berichterstattung auf der Ebene der Muttergesellschaft konsolidieren und müssen nicht separat berichten:

  • Der Nettoumsatz der Tochtergesellschaft übersteigt im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht 40 Mio. EUR.
  • Der Nettoumsatz auf Konzernebene übersteigt in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren nicht 150 Mio. EUR

In diesem Fall würde eine Ausnahmeregelung für die getrennte Berichterstattung gelten, aber der konsolidierte Bericht muss dennoch dem ESRS entsprechen.

Welche Bedingungen gelten für die Befreiung von EU-Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen?

Es gibt drei Berichtswege für EU-Tochtergesellschaften, die eine Befreiung für die Muttergesellschaft oder eine Befreiung für die Tochtergesellschaft beinhalten.  

  1. Ausländische Muttergesellschaft im Geltungsbereich der CSRD mit EU-Tochtergesellschaft: Erstellung eines konsolidierten Berichts auf Konzernebene, der die ESRS-Anforderungen erfüllt (Tochtergesellschaft von der Berichterstattung befreit)
  2. EU-Tochtergesellschaften eines ausländischen Unternehmens: Die größte Tochtergesellschaft erstellt einen konsolidierten Bericht für alle Tochtergesellschaften (kleinere Tochtergesellschaften und die Muttergesellschaft sind von der Berichterstattung befreit)
  3. EU-Tochtergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen: Jede erstellt einen Bericht, der die CSRD-Kriterien erfüllt (die Muttergesellschaft ist von der Berichterstattung befreit)

Im zweiten und dritten Fall läuft die Ausnahmeregelung im Jahr 2029 aus, und danach muss die Muttergesellschaft einen Bericht auf Konzernebene veröffentlichen, der einem separaten, noch nicht veröffentlichten Berichtsstandard unterliegt.

Ist eine Versicherung erforderlich, und wie lauten die Bestimmungen?

Die CSRD verlangt eine "begrenzte Sicherheit" für ESG-Angaben. Das bedeutet, dass die im Nachhaltigkeitsbericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Dritten geprüft werden sollten, wobei die Art der Prüfung nicht notwendigerweise so umfassend sein muss wie bei der Finanzprüfung. Solange die Angaben überprüfbar sind, reicht in der Regel eine abschließende Feststellung aus, dass keine falschen Angaben gemacht wurden. Für die Qualifikation des Abschlussprüfers gibt es keine Vorgaben, und er darf auch ein anderer sein als der Abschlussprüfer. Für vier spezifische Bereiche ist eine Bescheinigung erforderlich. Siehe unseren Artikel über die Anforderungen an die Zuverlässigkeitsgewähr der CSRD für Einzelheiten zu den Bestimmungen über die Zuverlässigkeitsgewähr.

Ressourcen

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