Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) zielt darauf ab, die Berichtspflicht für Unternehmen in der Europäischen Union zu reformieren und Nachhaltigkeitsinformationen mit der Finanzberichterstattung zu verknüpfen. Ein Richtlinienentwurf wurde erstmals im April 2021 vorgelegt. Am 21. Juni 2022 erzielten der Europäische Rat und das Parlament eine Einigung über noch strittige Punkte. Im Vergleich zum ersten Entwurf gab es in der endgültigen Fassung einige Änderungen.
Zeitplan und Umsetzung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die wohl wichtigste Änderung des voraussichtlich endgültigen Entwurfs der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber dem Entwurf von 2021 ist die Verschiebung der Meldetermine für die Unternehmen, die unter die Verordnung fallen.
Der erste Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen sah eine Berichtspflicht für alle großen, kapitalmarktorientierten Unternehmen ab dem 1. Januar 2023 vor. Große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sollen nun ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnt, berichten. Für diese Gruppe von Unternehmen gilt bereits die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), die durch die Corporate Sustainability Reporting Directive ersetzt werden soll.
Alle anderen großen Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umzusetzen: Sie müssen erst ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnt, einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
Kleine und mittelgroße Unternehmen werden erstmals ab dem Geschäftsjahr 2026 nach der neuen CSRD berichten müssen. Für diese Unternehmen sind gesonderte Standards mit Erleichterungen bei der Berichtspflicht geplant. Sie können auch von einer "Opt-out"-Regelung bis 2028 Gebrauch machen und sich so von der Politik befreien lassen.
Die folgende Übersicht zeigt den Zeitplan:
CSRD-Änderungen - wer ist betroffen und wann?
Die Auswirkungen der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gehen über die EU hinaus
Auch außereuropäische Unternehmen mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der Europäischen Union und einem Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro sind von der Regelung betroffen. Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, müssen diese Niederlassungen und Tochtergesellschaften einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro in der EU erwirtschaften und als großes oder börsennotiertes Unternehmen tätig sein. Weitere Spezifikationen sind noch nicht bekannt.
Auswirkungen auf kommunale Unternehmen in Deutschland
Kommunale Unternehmen in Deutschland sind in der Regel durch ihre Satzungen und Gemeindeordnungen verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse wie große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Das bedeutet, dass auch sie ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größenklassifizierung nach § 267 HGB.
Erhöhte Anzahl der meldenden Unternehmen im Rahmen der CSRD
Es wird allgemein davon ausgegangen, dass die Zahl der Anwender der CSR-Richtlinie allein in Deutschland von rund 500 auf 15.000 Unternehmen steigen wird. Darüber hinaus könnten aber auch die rund 18.500 öffentlichen Unternehmen, davon ca. 16.000 auf kommunaler Ebene, ab 2025 von der CSRD betroffen sein. Das hängt von der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht und von der Auslegung der nationalen Vorschriften ab.
Inhaltliche Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Auch der Inhalt der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichte nimmt Gestalt an. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt derzeit einheitliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Neben den übergreifenden Standards, die für alle Unternehmen gelten, gibt es weitere Standards für spezifische Themen, die in Zukunft um Standards für die Berichterstattung in bestimmten Branchen erweitert werden.
EFRAG schätzt, dass etwa 40 sektorspezifische Berichterstattungsstandards entwickelt werden, deren Veröffentlichung für November 2023 erwartet wird. Die neuen themenspezifischen Berichtsstandards der CSRD sind in drei Bereiche unterteilt: Umwelt, Soziales und Governance.
Eine Übersicht über die bisher veröffentlichten Normenentwürfe findet sich auf efrag.org.
Die neuen Berichterstattungsvorschriften im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive verlangen von den Unternehmen die Verwendung der europäischen Taxonomie-Verordnung, um ihre Umweltziele zu spezifizieren. Infolgedessen wurden Berichtsstandards entwickelt, die alle Umweltziele abdecken, einschließlich eines Standards für die ersten beiden Ziele und separater Standards für jedes der anderen Ziele. Dieser Ansatz, der von Interessengruppen und Branchenexperten gefordert wurde, trägt dazu bei, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitlich und umfassend ist.
Die sozialen Kriterien wurden bereits ausführlich in den ESRS-Standards behandelt, so dass derzeit nicht geplant ist, eine separate soziale Taxonomie zu entwickeln.
Berichtsprüfung wird verschärft
Der aktualisierte Leitfaden sieht nun vor, dass neben den regulären Prüfern auch zugelassene unabhängige Prüfer Nachhaltigkeitsberichte bewerten können. Anfangs werden die Prüfungen noch eingeschränkt sein, aber mit der Zeit werden sie umfassender werden, genau wie die Prüfungen der Jahresabschlüsse. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird also in Zukunft mit größerer Sorgfalt und Genauigkeit geprüft werden.
Herausforderung für Unternehmen - die sich lohnen
Die neue CSRD könnte für einige Unternehmen eine Erleichterung darstellen, während sie für andere aufgrund der großen Menge an Informationen, die verarbeitet werden müssen, zu Verzögerungen führt. Die Unternehmen werden höchstwahrscheinlich vor großen Herausforderungen stehen. Das bedeutet, dass es für diese Unternehmen eine gute Idee ist, schon jetzt über Nachhaltigkeit nachzudenken. Dazu gehört die Erstellung eines Plans zur Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten, die Zuweisung von Ressourcen, der Einsatz von Technologien zur Vereinfachung der Datenerfassung und -analyse, die Zuweisung von Zuständigkeiten und die Umsetzung von Veränderungen im Unternehmen.
Die ausschließliche Fokussierung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung greift zu kurz, da die Berichterstattung erst am Ende eines Prozesses oder einer Nachhaltigkeitsstrategie stehen sollte. Nur im Rahmen einer Strategie ist es möglich, sinnvolle Ziele zu setzen, Meilensteine zu definieren und Fortschritte zu messen. Kennzahlen können dann auch in einen sinnvollen Kontext eingebettet werden und ihre Steuerungsrichtung entwickeln.
Eine einheitliche Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil einer unternehmensweiten Nachhaltigkeitsstrategie kann einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts leisten und zu branchenübergreifender Transparenz führen.
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