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ESG Reporting

EU-Parlament verlängert Prüffrist für EU-Taxonomie-Änderungen

Oktober 15, 2025

Das Europäische Parlament hat formell beantragt, den Prüfungszeitraum für den Delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie um zwei Monate zu verlängern und die Frist auf den 5. Januar 2026 zu verschieben. Die Entscheidung, die Teil des umfassenderen Nachhaltigkeits-Omnibuspakets ist, soll den Gesetzgebern zusätzliche Zeit für die Überprüfung und Übersetzung vor der Verabschiedung geben und gleichzeitig die rechtliche und verfahrenstechnische Genauigkeit gewährleisten.

Warum das wichtig ist

Die Verlängerung wurde von den Parlamentsausschüssen für Wirtschaft und Währung (ECON) und für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit (ENVI) beantragt, die beide für die Überprüfung der delegierten Rechtsakte zuständig sind. Obwohl solche Verlängerungen nicht ungewöhnlich sind, schafft der Zeitpunkt eine verfahrenstechnische Unsicherheit. Es ist nun möglich, dass der delegierte Rechtsakt, der ab dem 1. Januar 2026 gelten soll, zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist.

Auswirkungen auf den Zeitplan

Selbst wenn der Prüfungszeitraum ohne Einwände abgeschlossen wird, tritt der delegierte Rechtsakt erst 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vor der Veröffentlichung muss er in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden, ein Prozess, der oft mehrere Wochen dauert. Das bedeutet, dass das Zeitfenster zwischen dem Ende des Prüfungszeitraums und dem Beginn des Berichtszyklus 2026 eng ist.

Die wichtigsten Daten auf einen Blick:
- Ende des Prüfungszeitraums: 5. Januar 2026
- Übersetzung und Veröffentlichung im Amtsblatt: einige Wochen später
- Inkrafttreten: 20 Tage nach der Veröffentlichung
- Vorgesehenes Anwendungsdatum: 1. Januar 2026

Wesentlicher Inhalt der Änderungen

Der geänderte delegierte Rechtsakt zielt darauf ab, die Offenlegung der EU-Taxonomie zu vereinfachen und zu straffen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Der Vorschlag, der ursprünglich im Februar 2025 vorgelegt wurde, umfasst Änderungen der Stufe 2 an den Durchführungsverordnungen und keine Änderungen am eigentlichen Rechtstext.

Zu den wichtigsten Anpassungen gehören:
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle, die es Unternehmen mit weniger als 10 Prozent förderungswürdiger Aktivitäten ermöglicht, von einer detaillierten Offenlegung der Ausrichtung abzusehen
- Vereinfachung der "Do No Significant Harm"-Bestimmungen (DNSH), insbesondere in Bezug auf die Vermeidung von Umweltverschmutzung und die Verwendung von Chemikalien
- Anpassungen der "Green Asset Ratio" (GAR) für Banken, die den Ausschluss bestimmter finanzieller Engagements außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ermöglichen

Auswirkungen für Unternehmen

Der verlängerte Prüfungszeitraum führt zu Unsicherheiten für die berichterstattenden Unternehmen, die sich auf den nächsten Berichtszyklus vorbereiten. Selbst wenn der delegierte Rechtsakt nicht abgelehnt wird, kann er noch veröffentlicht werden und in Kraft treten, nachdem die Unternehmen mit der Erstellung ihrer Berichte für 2026 begonnen haben.

Diese Ungewissheit lässt den Unternehmen mehrere Möglichkeiten:

  1. Fortsetzung der Anwendung der bestehenden Taxonomieregeln für den Berichtszeitraum 2026
  2. Vorbereitung auf den neuen vereinfachten Rahmen unter Beibehaltung eines Ausweichplans
  3. Frühzeitige Anwendung des vereinfachten Ansatzes bei gleichzeitiger Überwachung des Zeitplans für die endgültige Veröffentlichung

Auch wenn nicht mit größeren Störungen zu rechnen ist, müssen die Unternehmen auf mögliche Zeitprobleme achten. Bei effizienter Handhabung könnten die neuen Vereinfachungen noch für Berichte gelten, die das Haushaltsjahr 2025 abdecken.

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