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Nachhaltige Lieferkette

EU-Kommission schlägt gezielte Vereinfachungen zur Unterstützung der EUDR-Umsetzung vor

Oktober 29, 2025

Die Europäische Kommission hat eine Reihe "gezielter" Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR ) vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass die erforderliche EU-weite IT-Infrastruktur rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verordnung einsatzbereit ist.

Die im Jahr 2023 verabschiedete EUDR schreibt vor, dass die wichtigsten Rohstoffe und Produkte auf dem EU-Markt - darunter Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz - nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung gebracht werden dürfen. Das Gesetz soll ab dem 30. Dezember 2025 für große und mittelgroße Unternehmen gelten, während für Kleinst- und Kleinunternehmen ein späterer Starttermin vorgesehen ist.

Nach Spekulationen über eine mögliche Verschiebung um ein Jahr bestätigte die Kommission, dass der Starttermin im Dezember 2025 unverändert bleibt und entschied sich stattdessen für gezielte Vereinfachungen, um Behörden und Unternehmen bei der Vorbereitung auf die Umsetzung zu helfen.

Wichtigste Änderungsvorschläge

1. Neue Kategorie für "nachgeschaltete Wirtschaftsbeteiligte"
Eine neue Klassifizierung wird Wirtschaftsbeteiligte umfassen, die relevante Produkte vermarkten, sie aber nicht zum ersten Mal auf den EU-Markt bringen.
Diese nachgeschalteten Wirtschaftsbeteiligten müssen- ähnlich wie Händler - keine eigenen Sorgfaltserklärungen (DDS) mehr abgeben. Stattdessen müssen sie die Referenznummer der DDS des vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten aufbewahren und weiterleiten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt bei dem Primärimporteur oder Hersteller, der das Produkt auf den EU-Markt bringt.

2. Vereinfachte Verpflichtungen für "Kleinst- und kleine Hauptakteure"
Akteure in Ländern mit geringem Risiko, die nur ihre eigenen Waren herstellen und ausführen, können eine einzige vereinfachte Anmeldung über das IT-System der EUDR einreichen. Wenn entsprechende Daten in einer nationalen EU-Datenbank vorhanden sind, kann dies ebenfalls ausreichen.
Diese Bestimmungen gelten ab dem 30. Dezember 2026, ein Jahr nach Inkrafttreten der Hauptverordnung.

3. Aufgeschobene Durchsetzung für größere Unternehmen
Während die EUDR formell ab dem 30. Dezember 2025 gilt, wird die Durchsetzung gemäß den Artikeln 16-19, 22 und 24 bis zum 30. Juni 2026 aufgeschoben. Während dieses Übergangszeitraums werden sich die zuständigen Behörden darauf konzentrieren, Verwarnungen und Empfehlungen auszusprechen, anstatt Strafen zu verhängen.
Die Zollkontrollen gemäß Artikel 26 werden jedoch wie geplant im Dezember 2025 beginnen.

4. Langfristige Überprüfung im Jahr 2030
Eine allgemeine Überprüfung der EUDR ist nun für den 30. Juni 2030 vorgesehen, wenn die Kommission die Gesamtauswirkungen und die Wirksamkeit dieser Änderungen bewerten wird.

Der Kontext: Vereinfachung im Rahmen der EU-Agenda für Wettbewerbsfähigkeit

Der neue Vorschlag bezieht sich ausdrücklich auf den Bericht 2024 von Mario Draghi über die europäische Wettbewerbsfähigkeit, in dem die administrative Komplexität als eines der Haupthindernisse für das Unternehmenswachstum in der EU genannt wird.
Die Initiative der Kommission ist Teil eines umfassenderen Bestrebens, die Regulierung der Nachhaltigkeit verhältnismäßiger, digitaler und berechenbarer zu gestalten, ohne dabei die Umweltziele zu beeinträchtigen.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Änderungen sind noch nicht Gesetz. Sie müssen noch sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat angenommen werden, bevor sie in Kraft treten können.

Die Kommission hat erklärt, dass sie mit einer Einigung bis Ende 2025 rechnet, bereitet aber Notfallpläne für den Fall vor, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt.
Angesichts des engen Zeitrahmens bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind die betroffenen Unternehmen weiterhin verunsichert und sollten die Entwicklungen genau beobachten.

Für Unternehmen, die davon betroffen sind, ist eine frühzeitige Vorbereitung - einschließlich Datenerfassung, Rückverfolgbarkeit der Lieferanten und IT-Bereitschaft - nach wie vor unerlässlich, um Compliance-Risiken in letzter Minute zu vermeiden.

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